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Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der sk datenkultur GmbH für den Erwerb und die Anpassung von Standardsoftware

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden AGB finden Anwendung zwischen Ihnen („Auftraggeber“) und uns, der Firma sk datenkultur GmbH, Friedrich-Eggers-Straße 35, 22880 Wedel, HRB 17351 Amtsgericht Pinneberg („Auftragnehmer“). Sie gelten für den Erwerb und die Anpassung der vertraglich bezeichneten Standardsoftware (nachfolgend kurz „Software“ genannt) durch den Auftragnehmer.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst, wenn der Auftragnehmer Bezug auf ein Schreiben nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Die Einzelheiten vereinbaren die Vertragspartner im jeweiligen Vertrag. Insbesondere die genaue Bezeichnung der Standardsoftware sowie die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag.

§ 2 Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer wird die im Rahmen des Vertrages vereinbarten Leistungen abschnittsweise erbringen.

(2) Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Mitarbeiter des Auftraggebers entgeltlich in die Nutzung der Software einführen und ggf. Schulungen durchführen.

(3) Nach der Fertigstellung eines Leistungsabschnitts wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung und Freigabe zugänglich machen.

§ 3 Projektleitung

(1) Jede der Vertragsparteien benennt für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die Realisierung des Projekts wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Der Projektleiter des Auftraggebers ist binnen einer Frist von einer Woche nach Vertragsschluss gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu benennen. Die Projektleiter überprüfen mindestens monatlich gemeinsam den Projektfortschritt.

(2) Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektlenkungsausschuss getroffen. Diesem Projektlenkungsausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Seiten oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter sonstiger Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei an. Der Projektlenkungsausschuss tritt auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.

(3) Vereinbarte Änderungen der Leistungen sind vom Projektleiter des Auftraggebers schriftlich zu dokumentieren und vom Auftragnehmer zu bestätigen. Die Bestätigung soll schriftlich erfolgen.

§ 4 Zusammenarbeit

(1) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.

(2) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Auftraggebers eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

(3) Der Auftraggeber wird des Weiteren zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die vom Auftragnehmer zu erbringenden und für den Betriebsablauf beim Auftraggeber bedeutenden Leistungen kurzfristig nicht zur Verfügung stehen.

(4) Der Auftraggeber übernimmt es als eigenständige Pflicht, die im Vertrag einzeln vereinbarten Mitwirkungsleistungen zu erbringen.

§ 5 Termine

(1) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten des Auftragnehmers nur durch den Projektleiter oder die Geschäftsführung zugesagt werden. Termine sind schriftlich festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

§ 6 Freigaben

(1) Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Auftraggeber, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Diese Prüfung kann auf Wunsch des Auftragnehmers mit einem Test gemäß § 9 verbunden werden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Auftraggeber die Leistungen unverzüglich freizugeben.

(2) Erachtet der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen.

(3) Erhebt der Auftraggeber trotz Fertigstellung der Leistungen innerhalb der zwei Wochen keine Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Meldung der Fertigstellung auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

(4) Beanstandet der Auftraggeber Leistungen fristgemäß, wird der Auftragnehmer hierzu unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn die Einigung binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, kann sich der Auftraggeber mit der Fortführung des Vertrages unter Vorbehalt der ihm wegen der Beanstandungen zustehenden Rechte einverstanden erklären.

§ 7 Änderungswünsche

(1) Will eine Vertragspartei den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so wird sie diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen des Auftraggebers, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann der Auftragnehmer von dem Verfahren nach den Abs. 2 bis 5 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Eine Vertragspartei ist berechtigt, ihren Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(2) Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Geht der Änderungswunsch vom Auftragnehmer aus, holt dieser zuvor das Einverständnis des Auftraggebers ein. Erkennt der Auftragnehmer, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt er dies dem Auftraggeber mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text des Vertrages, auf den sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Prüfung des Änderungswunsches des Auftragnehmers oder einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist (siehe Absatz 2).

(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.

(7) Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung des Auftragnehmers berechnet.

§ 8 Übergabe

Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungsabschnitte. Das beinhaltet, je nach Vertrag, die erstellte Software einschließlich Benutzerdokumentation und falls erforderlich Installationsanleitung, die Daten der Parametrisierung und/oder die Schulungsunterlagen auf einem geeigneten Datenträger.

§ 9 Test

(1) Auf Wunsch des Auftragnehmers übernimmt es der Auftraggeber als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit unentgeltlich mitzuwirken (Test).

(2) Der Auftragnehmer wird mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen abstimmen.

(3) Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem das Testergebnis festgehalten wird. Der Auftraggeber wird die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen.

(4) Gibt der Auftraggeber trotz Fertigstellung der Leistungen von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die fertiggestellten Leistungen ebenfalls als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung nach Abs. 2 auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.

(5) Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.

§ 10 Vergütung

(1) Für die Vergütung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gilt die im Vertrag vereinbarte Regelung. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den üblichen Vergütungssätzen des Auftragnehmers. Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen Aufwandsmehrungen und -minderungen keine Partei, eine Anpassung zu verlangen. Vom Auftragnehmer erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.

(2) Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(3) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung des Auftragnehmers getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Auftragnehmer für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(4) Zahlungen sind 7 Tage nach Zugang der Rechnung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der nach diesem Vertrag überlassenen und von ihm oder in seinem Auftrag erstellten Software ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes und nicht übertragbares Recht ein, die Software in seinem Betrieb im vertraglich bezeichneten Umfang zu nutzen. Weitergehende Rechte erhält der Auftraggeber nicht.

(2) Ein Anspruch auf Übergabe des der überlassenen Software zugrundeliegenden Quellcodes ergibt sich aus der vorstehenden Rechteeinräumung nicht. Die Herausgabe von Quellcode ist ggf. in einer eigenständigen Vereinbarung zu regeln.

(3) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet der Auftragnehmer die Nutzung der Software durch den Auftraggeber widerruflich. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

§ 12 Schutzrechtsverletzungen

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Auftragnehmer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung

(a) nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder

(b) für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

§ 13 Rügeobliegenheit

(1) Der Auftraggeber hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern kein Test gemäß § 9 durchgeführt wird, unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich, unabhängig von einem Test gemäß § 9, später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

§ 14 Rücktritt

(1) Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

§ 15 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Die Software und die Benutzerdokumentation haben die vereinbarte Beschaffenheit. Die vereinbarte Beschaffenheit beschreibt die Funktionalität der Software abschließend.

(2) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten; das gilt nicht im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer.

(3) Solange der Auftraggeber die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

(6) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(7) Der Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des Auftragnehmers zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

(8) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Auftragnehmers. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Auftraggeber, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

§ 16 Allgemeine Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei der Erstellung der Software schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 17 Geheimhaltung, Mitteilungen

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Seite nur zu Durchführung des Vertrages zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Diesen eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages zu wahren.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

(4) Presseerklärungen, in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.

(5) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten und vom Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs allgemein angebotenen Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

§ 18 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Forderungen, die nicht Geldforderungen sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der in diesem Vertrag genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist nach diesen AGB Schriftform vorgesehen, so bedeutet dies papiergebundene Dokumentation der Erklärungen, die durch die Unterschrift eines Berechtigten abgeschlossen wird. Elektronische Nachrichten wahren die Schriftform nicht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Wedel, April 2023

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